PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ Teil 2

Das Beratungsforum GOZ arbeitet als Gremium BZÄK, PKV und Beihilfe von Bund  und Ländern daran, grundsätzliche GOZ-Auslegungsfragen, Fragen der  privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen einvernehmlich zu beantworten. Mit Stand Februar 2023 wurden weitere Konsense zu Themen der Berechnung und Erstattung von Maßnahmen der leitliniengerechten PAR-Behandlungsstrecke herbeigeführt.

 

Schöpfen Sie Ihr Honorar gemäß Ihrer erbrachten qualifizierten Behandlungsleistungen optimal aus:
 

  • Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading sowie Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000 (64,68€ 2,3fach). Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um die Erstattung von Beginn an problemlos zu gestalten, ist Folgendes verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“.

    Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig.

    Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog (4,53€ 2,3fach) berechnet werden. Um auch in diesem Fall den Erstattungsprozess optimal zu gestalten, ist Folgendes verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.
     
  • Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
    • Diagnose,
    • Gründe der Erkrankung,
    • Risikofaktoren,
    • Therapiealternativen,
    • zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung,  
    • die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen.
       

Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr   
die GOZ-Nr. 2110 (41,26€ 2,3fach).

Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung   anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“.

Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

  • Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070 (51,74€ 2,3fach). Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“.

    Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig

 

Diese Beschlüsse sind anwendbar für alle ab dem 18. Dezember 2022 erbrachten Leistungen und für vor diesem Datum erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung erteilt wurde. (Quelle: BZÄK https://www.bzaek.de, Stand 02/2023)