PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ Teil 1

Das Beratungsforum GOZ arbeitet als Gremium BZÄK, PKV und Beihilfe von Bund und Ländern daran, grundsätzliche GOZ-Auslegungsfragen, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen einvernehmlich zu beantworten. Mit Stand Februar 2023 wurden weitere Konsense zu Themen der Berechnung und Erstattung von Maßnahmen der leitliniengerechten PAR-Behandlungsstrecke herbeigeführt.

Schöpfen Sie Ihr Honorar gemäß Ihrer erbrachten qualifizierten Behandlungsleistungen optimal aus:

  • Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als 2x im Jahr in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 (10,35€ 2,3fach) zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.
  • Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a (14,23€ 2,3fach) und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a (28,46€ 2,3fach). Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“.

    Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig.

    Eine Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
  • Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a (7,76€ 2,3fach) für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a (16,82€ 2,3fach) für den mehrwurzeligen Zahn. Um eine reibungslose Erstattung sicherzustellen, ist es verpflichtend, auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“.

    Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig.

    Eine Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
     

Diese Beschlüsse sind anwendbar für alle ab dem 18. Dezember 2022 erbrachten Leistungen und für vor diesem Datum erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung erteilt wurde. (Quelle: BZÄK https://www.bzaek.de, Stand 02/2023)