Ein Abrechnungstipp unseres Partners VABODENT

PSI-Code nur etwas für Erwachsene?

Parodontitis ist eine Volkskrankheit, die in ihrer Wirkung und ihrem Ausmaß oft unterschätzt wird. Auch wenn bei Kindern und Jugendlichen die Gefahr einer PAR-Erkrankung eher gering ist, so besteht das Risiko der Entstehung einer juvenilen Parodontitis. Diese Erkrankung nimmt zumeist einen sehr raschen Verlauf. Aus diesem Grund soll auch bei Kindern und Jugendlichen in regelmäßigen Abständen die Erhebung des PSI-Codes erfolgen, um derartige Erkrankungen rechtzeitig zu erkennen.

 

GKV-Patienten haben innerhalb von zwei Jahren einmal Anspruch auf die Erhebung des Parodontalen Screening-Index. Eine Leistung nach BEMA-Nr. 04 kann auf Grundlage der Behandlungsrichtlinie B. I. Nr. 2 somit auch bei Kindern und Jugendlichen erbracht und abgerechnet werden. Bei der Erhebung des 01-Befundes wird dies jedoch häufiger vergessen, was bereits bei 100 vergessenen PSI-Codes zu einem Honorarverlust von ca. 1.440,00 Euro führt.  

 

Die Messung erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Indexzähnen 16, 11, 26, 36, 31 und 46. Bei deren Fehlen darf die Messung an den benachbarten bleibenden Zähnen erfolgen.

 

Im reinen Milchgebiss ist eine Abrechnung der BEMA-Nr. 04 aufgrund der fehlenden Indexzähne nicht möglich. Die Vereinbarung und Berechnung erfolgen in diesen Fällen nach der GOZ-Nr. 4005. Gleiches gilt, wenn der PSI-Code bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist erneut erhoben wird.

Das Untersuchungsergebnis ist für jeden Sechstanten unter Beachtung der Erhebung der Blutungsneigung, das Erfassen von supra- und/oder subgingivaler Plaque und/oder Zahnstein sowie ggf. defekter Restaurationsränder in der Kartei zu dokumentieren. Ebenso sind klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) durch einen Stern „*“ zu kennzeichnen.

 

Dem Patienten bzw. dessen Erziehungsberechtigten ist gemäß der Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zu der BEMA-Nr. 04 der Vordruck 11 auszuhändigen. Dieser Vordruck enthält Informationen über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf und die Diagnose. Abrechnungstipp: Die Aushändigung des Vordrucks 11 kann bei der Privatabrechnung nach der GOÄ-Nr. Ä70 zusätzlich zur GOZ-Nr. 4005 abgerechnet werden.

 

Das Aushändigen des Vordrucks ist verpflichtend und Leistungsbestandteil der BEMA-Nr. 04. Lehnt der Patient bzw. dessen Erziehungsberechtigter die Aushändigung ab, so ist dies in der Karteikarte zu dokumentieren.

 

Praxis-Tipp: Sprechen Sie nicht von einem Vordruck, sondern einem Befundbericht. Dies erhöht nicht nur die Akzeptanz beim Patienten, sondern auch die Rechtssicherheit der Praxis. Durch die dokumentiere Mitgabe können Sie nachweisen, dass Sie Ihren Patienten über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf sowie – bei Messergebnis Code 3 oder 4 – über die Notwendigkeit, einen klinischen und einen röntgenologischen Befund zu erheben sowie die Diagnose zu stellen, informiert haben.