GOÄ-Abrechnungs-Tipp für Ihre Praxis

von Malene Görg

GOÄ 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Erfolgt eine Anamnese/Besprechung über einen Dritten (Bezugsperson des Patienten), so entspricht diese Leistung der Geb.-Nr. 4 GOÄ (2,3fach = 29,49 EUR).

Zu denken ist an Kleinkinder oder kommunikationsund/oder bewusstseinsgestörte Patienten mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten.

Zu nennen sind Fälle, in denen es nicht gelingt, die erforderlichen Angaben über den Krankheitsverlauf direkt vom Patienten zu erhalten oder es nicht möglich ist, diesem die notwendigen Anweisungen über die weitere Behandlung und zukünftig von ihm selbst zu erbringende Handlungen oder bestimmte Verhaltensweisen unmittelbar und vollumfänglich zu vermitteln.

In diesen Fällen kann es angezeigt sein, Aufklärungsinhalte mit einer oder mehreren Bezugspersonen (z. B. Eltern, (erwachsene) Kinder, Betreuer) zu besprechen. Unabhängig von der Anzahl der einbezogenen Bezugspersonen ist die Geb.-Nr. 4 GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Eine Mindestdauer ist nicht vorgegeben.

  • Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats nach der 1. Inanspruchnahme) nur einmal berechnungsfähig.
  • Die regelmäßige Berechnung der Geb.-Nr. 4 GOÄ z. B. für die Beratung und Instruktion der Mutter/des Vaters neben der Beratung eines ausreichend verständigen Kindes nach der Geb.-Nr. 1 GOÄ ist nicht statthaft, sofern sich die Gesprächsinhalte gleichen, ebenso, wenn das Gespräch ausschließlich mit der Bezugsperson geführt wird.
  • Nur wenn Beratungsleistungen sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Bezugsperson erbracht werden und sich die Gesprächsinhalte unterscheiden, ist eine Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nr. 1 und 4 GOÄ möglich. Eine entsprechende Behandlungsdokumentation ist angezeigt.
  • Wird die Leistung nach der Geb.-Nr. 4 GOÄ im Rahmen einer Videosprechstunde (Telemedizinische Leistung) erbracht, so ist diese mit der Geb.-Nr. 4 GOÄ analog zu berechnen (Beschluss Nr. 38 des Beratungsforums GOZ)

 

Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer