Digitale Volumentomographie

Abrechnung bei mehrmaliger Leistungen in einer Sitzung

Die Digitale Volumentomographie im Kopfbereich wird nach der GOÄ-Nr. 5370 berechnet.

Mit Berechnung der Nummer ist die Erstellung, Befundung, Dokumentation, Archivierung, Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten.

Nun kann es erforderlich sein, dass es z. B. bei einem implantologischen Eingriff notwendig wird, eine zweite DVT in gleicher Sitzung zu erstellen.

In Abrechnung der beiden DVT’s wird in diesen Fällen nach geltendem Gebührenrecht für Ärzte auf den 1-maligen Ansatz nach GOÄ 5369 zurückgegriffen.

Die GOÄ 5370 kann nicht mehrfach berechnet werden, wie auch die dann nummerisch folgenden Leistungsziffern GOÄ 5371, 5372, 5373 und 5374. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte – Teil O.I.7 Computertomographie vorgegeben.

In der Beschreibung nach GOÄ 5369 ist gebührenrechtlich festgelegt, dass Leistungen im Ziffernbereich GOÄ 5370 bis GOÄ 5374 bis maximal 3000 Punkten berechnet werden dürfen.

Die GOÄ 5370 ist mit 2000 Punkten belegt. 2x DVT in einer Sitzung wird somit berechnet nach 1x GOÄ 5369 (3000 Punkte), hier unter erklärender Angabe der 2-malig erbrachten digitalen Volumentomographie.

Die Analyse des DVT (GOÄ 5377) ist hiervon nicht betroffen. Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion kann je Auswertung berechnet werden. Nach oben beschriebenem Beispiel dann 2x nach GOÄ 5377 zu 1x GOÄ 5369.