Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Geb.-Nr. 0500 GOZ / 0510 GOZ / 0520 GOZ / 0530 GOZ
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 und GOZ 4090 und 4130 / 500 bis 799 / 800 bis 1199 / 1200 und mehr Punkten bewertet sind.
Der jeweilige Zuschlag ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Die Zuschläge 0500 bis 0530 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Abgrenzung und Zweck der Zuschlagsgebühren
In der Sitzung, in der eine Zuschlagsgebühr der GOZ berechnet wird, ist die Gebühr für den entsprechenden Zuschlag der GOÄ nicht berechnungsfähig. Die Gebühren der Operationszuschläge dienen der Abgeltung des durch die Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte sowie des Aufwands beim Einsatz von Medizinprodukten, die bei einmaliger Anwendung am Patienten verbraucht werden. Damit soll der zusätzliche materielle und organisatorische Aufwand, der mit bestimmten zahnärztlichen Eingriffen verbunden ist, angemessen berücksichtigt werden.
Anwendungsbereich und Auswahl des Zuschlags
Die Zuschlagsgebühren sind im Zusammenhang mit chirurgischen, parodontologischen und implantologischen Leistungen anwendbar, sofern diese nicht-stationär in einer Praxis oder im Krankenhaus durchgeführt werden. Maßgeblich für die Auswahl des zutreffenden Zuschlags ist dabei stets die zuschlagsberechtigte Leistung mit der höchsten Punktzahl. Auf diese Weise orientiert sich die Höhe der Zuschlagsgebühr unmittelbar an der Wertigkeit der zugrunde liegenden Leistung. Zu beachten ist, dass pro Behandlungstag lediglich eine Zuschlagsgebühr berechnet werden kann.
Begrenzungen und Vereinbarungen
Die Zuschlagsgebühren können ausschließlich mit 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes berechnet werden und sind nicht gemäß § 5 Abs. 2 GOZ steigerungsfähig. Dennoch ist es möglich, eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ über die benannten Zuschlagsgebühren zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung rechtswirksam zustande und liegen keine schutzwürdigen Belange des Patienten – wie etwa im Notfall oder bei einer akuten Schmerzbehandlung – entgegen, ist der Patient verpflichtet, die entsprechenden Leistungen mit der vereinbarten Honorierung zu begleichen.
Wahlfreiheit des Patienten
Vor Abschluss einer Vereinbarung steht es dem Patienten jederzeit frei, einen anderen Leistungserbringer zu wählen, wenn ihm die geforderten Kosten zu hoch erscheinen. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung in Transparenz und unter Wahrung der Patientenautonomie erfolgt.