GOZ 2195 - Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Versorgung eines Zahnes mittels Schrauben-/Stiftaufbau ist in der GOZ beschrieben im Zusammenhang mit einer späteren oder zeitgleichen Versorgung des Zahnes mittels Krone.
Im Zeitalter der Adhäsivtechnik ist die definitive
Versorgung eines Zahnes nach Setzen eines Stiftes ohne folgende prothetische Rekonstruktion eine ebenso dauerhafte Lösung.
In diesem Fall ist die Leistung des Schraubenaufbaus/Stiftaufbaus NICHT mehr unter Ziffer GOZ 2195 zu berechnen. Hier ist dann auf § 6/1 GOZ, die Analogberechnung, zuzugreifen.
Bei adhäsiver Befestigung des Stiftes ist die
GOZ 2197 zusätzlich zur Analogberechnung in
Ansatz zu bringen.
Die definitive Füllung zur dauerhaften Versorgung der Kavität ist unter den Ziffern GOZ 2050-2120 zu berechnen.
Gleich wie der Zahn endgültig versorgt wird, gehört zum Leistungsumfang zur Schrauben-/Stiftversorgung die Präparation des Wurzelkanals mit erforderlicher Länge und Weite. Hier kann keine weitere selbstständige Gebührenziffer in Ansatz
gebracht werden.
Natürlich sind die Materialkosten der Verankerungselemente
gesondert berechnungsfähig.
Zur GOZ 2195 ist der Zuschlag nach GOZ 0110 bei Verwendung eines Operationsmikroskops berechnungsfähig.
Ein kurzer Vergleich:
BEMA-Honorar zu GOZ-Honorierung 18a im BEMA mit 50 Punkten = 56,52 Euro
(Punktwert Stand Januar 2026)
2195 in der GOZ mit 300 Punkten = 38,81 Euro
(Faktor 2,3) / 59,05 Euro (Faktor 3,5)
Um nicht auf dem niedrigen Honorarniveau der GKV zu arbeiten, ist die Anwendung der Honorarvereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ (Faktor >3,5) erforderlich.