Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

Geb.-Nr. 0110 GOZ

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
bei den Leistungen nach den Nummern
2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030,
3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090,
4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170.
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag
nur einmal und nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnungsfähig.

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 €. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Voraussetzungen und Berechnungsfähigkeit

Die Berechnungsfähigkeit der Zuschlagsgebühren für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers ist geknüpft an die behandlungstaggleiche Erbringung mindestens einer der in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen enumerativ abschließend benannten, zuschlagsberechtigten Leistungen. Die isolierte Berechnung einer Zuschlagsgebühr ist nicht möglich. Unabhängig von der Anzahl der erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistungen ist je Behandlungstag jeweils nur ein Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers berechnungsfähig.

Der apparative, ggf. auch behandlerische Aufwand für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers tritt neben den Aufwand zur Erbringung mindestens einer zuschlagsberechtigten Leistung. Da nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers durch die gesonderte Vergütung abgegolten wird, stehen bei der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en zumindest Teile des Gebührenrahmens zur Verfügung, um z.B. patientenindividuelle Schwierigkeiten abzubilden.

Zuschlagsgebühren im Detail

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Operationsmikroskops beträgt pauschalierend 22,50 €, unabhängig von der Leistung, in deren Zusammenhang der Einsatz des Operationsmikroskops steht. Dieser Betrag entspricht 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Geb.-Nr. 0110 GOZ und kann nicht anhand der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ gesteigert werden.

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers nach der Geb.-Nr. 0120 GOZ beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Leistung, mit der im Zusammenhang die Anwendung des Lasers erfolgt. Anders als beim Operationsmikroskop, unterstellt der Verordnungsgeber somit einen sich am Umfang der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en orientierenden Aufwand für die Anwendung eines Lasers. Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers ist ebenfalls nicht im Sinne § 5 Abs. 2 GOZ steigerungsfähig.

Abweichende Vereinbarungen und Patientenrechte

Zu beiden Leistungen ist hingegen eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ möglich. Bei einer rechtswirksam zustande gekommenen Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ und wenn Verletzungen schutzwürdiger Belange des Patienten nicht erkennbar sind, ist ein Patient zur Begleichung der erbrachten Leistungen mit folgender Honorierung verpflichtet.

Dem Patienten steht es im Vorfeld frei, einen anderen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, falls ihm der Preis zu hoch erscheint.